FAQs zur DPPL, Bildrechte, Version 1
Ausgewählte rechtliche Aspekte zu Bildrechten bei der Verwendung von Digital Peer Publishing Lizenzen
Eine Darstellung der bestehenden Probleme in Frage-/Antwortform
Dr. Till Jaeger, Berlin
November 2009
Die Frageliste steht auch als PDF-Datei zur Verfügung.
Übersicht FAQ zu Bildrechten
Was bedeutet es für den
Fotografen, wenn ein Foto CC lizenziert ist?
Welche unterschiedlichen
Lizenztypen gibt es bei CC?
Wie lange sind Fotos
geschützt und welche Rechte hat der Fotograf?
In welchem Verhältnis stehen die
DPPL und CC-Lizenzen bzgl. Bildrechten?
Wie ist die Nutzung von
Bildrechten in der DPPL geregelt?
Können Fotos/Bilder aus dem
Internet gemeinfrei nachgenutzt werden?
Welche Genehmigungen sind vor
einer Veröffentlichung von Fotos/Bildern einzuholen?
Welche Paragraphen im
Urheberrecht beschäftigen sich mit Lichtbildern und Lichtbildwerken?
Mit welchen rechtlichen
Folgen muss man bei einer Urheberrechtsverletzung rechnen?
Was versteht man unter dem
Vervielfältigungsrecht?
Was versteht man unter dem
Verbreitungsrecht?
Was versteht man unter
Veröffentlichungsrechten?
DiPP-FAQ zu Bildrechten
Was darf
frei fotografiert werden und wann sind Gestattungen einzuholen (z.B.
Personenbilder, Fotos in Museen, Aufnahmen innerhalb von Gebäuden etc.)?
Es
ist zwischen den Rechten an einem Foto selbst und den Rechten an dem
fotografierten Gegenstand (Motiv) zu unterscheiden. Während viele Motive frei
fotografiert werden dürfen (z.B. Landschaft, Selbstporträt), ist bei anderen
Motiven zumindest die Veröffentlichung nur nach vorheriger Gestattung des
Rechtsinhabers zulässig. Hier sind folgende Konstellationen praktisch relevant:
a) Personenbilder
Im
Grundsatz dürfen Fotos von Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
erstellt und veröffentlicht werden (§ 22 KUG - Kunsturhebergesetz). Dies wird
das „Recht am eigenen Bild“ genannt. Schon die Herstellung von Personenfotos
kann verboten und sogar gem. § 201 StGB strafbar sein, wenn sich die
abgebildete Person in einem „gegen Einblick besonders geschützten Raum
befindet“ (z.B. Voyeurbilder). Allerdings sieht § 22 KUG eine Reihe von
Ausnahmen vor, bei denen die Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig ist:
-
Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte:
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird nicht mehr pauschal zwischen „relativen“
und „absoluten“ Personen der Zeitgeschichte unterschieden, die in jedem Falle
abgebildet werden dürfen. Vielmehr ist eine Abwägung im Einzelfall zwischen den
Interessen der abgebildeten Person und dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit erforderlich. Dabei kommt es darauf an, ob der zu bebildernde
Text von öffentlichem Interesse ist und die abgebildete Person dafür relevant
ist (z.B. Foto eines Ministers für einen Text über ein Thema, das seine
Tätigkeit betrifft). Je mehr die Privat- oder Intimsphäre des Abgebildeten
betroffen ist, desto wichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein.
Daher ist die Erstellung von Prominentenfotos im privaten Umfeld vielfach
unzulässig. Die umfangreiche Rechtsprechung in diesem Bereich kann hier nicht
ansatzweise wiedergegeben werden. Jedoch lässt sich als Faustregel festhalten,
dass bei gesellschaftlich relevanten Themen die in der Öffentlichkeit stehenden
Personen auch abgebildet werden dürfen.
-
Personen
als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit: Fotos dürfen dann Personen abbilden,
die erkennbar sind, wenn diese keine zentrale Bedeutung für das Bild haben und
daher nicht wahrgenommen werden. Der Charakter eines Fotos darf nicht davon
abhängen, ob eine Person abgebildet ist oder nicht. Dies wird nur ausnahmsweise
der Fall sein.
-
Bilder
von Massenveranstaltungen:
Fotos von Massenveranstaltungen (z.B. Demonstrationen, Sportveranstaltungen)
zeigen notwendig auch Personen. Dies ist zulässig, sofern die Veranstaltung
zentraler Gegenstand des Fotos ist und nicht der einzelne Teilnehmer.
Porträtaufnahmen sind daher durch diese Ausnahme nicht abgedeckt.
-
Künstlerische
Fotografien: eine künstlerische
Abbildung einer Person darf aber nur zu einem künstlerischen Zweck
veröffentlichen werden (z.B. in einer Ausstellung oder Bildband), nicht für
wirtschaftliche oder andere Zwecke. Es darf sich auch nicht um eine
Auftragsarbeit handeln, dann sind die vertraglichen Absprachen relevant.
Die
genannten Ausnahmen stehen alle unter dem Vorbehalt, dass „berechtigte
Interessen“ des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen. Dies ist regelmäßig
der Fall, wenn die Privat- oder Intimsphäre betroffen ist (z.B. Nacktbilder)
oder das Bild werbemäßig genutzt wird.
Wenn
keine Ausnahmeregelung eingreift, muss die Einwilligung des Abgebildeten
eingeholt werden. Bei Kindern ist die Einwilligung der Eltern erforderlich, bei
Jugendlichen und größeren Kindern die Einwilligung der Eltern und des Kindes
selbst. Rechtssicher ist eine Einwilligung nur dann, wenn sie schriftlich
erfolgt und Zweck und Umfang der Veröffentlichung erkennen lässt, da der
Verwender im Streitfall die Beweislast für eine ausreichende Einwilligung trägt.
b) Sachbilder
Fotos
von Gegenständen und Landschaften sind grundsätzlich zulässig, wenn nicht
ausnahmsweise ein Verbot besteht. Solche Verbote ergeben sich vor allem bei der
Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke und Eingriffen in die Privatsphäre.
Die Privatsphäre ist insbesondere bei Innenaufnahmen von Wohnungen und
Arbeitsräumen verletzt, aber auch bei Außenaufnahmen von Wohnhäusern, wenn
dabei die Bewohner (meist Prominente) genannt werden.
Urheberrechtlich
geschützte Werke, die Gegenstand von Abbildungen sein können, sind z.B.
Gemälde, Skulpturen, Gebäude als architektonische Werke, Schmuck,
Kunstinstallationen und auch Fotos Anderer. Hier ist die Einräumung eines
Nutzungsrechts durch den Rechteinhaber erforderlich (sog. Lizenz), wenn nicht eine
gesetzliche Schranke, d.h. Ausnahmeregelung, eingreift. Diese sind in den §§
44a ff. UrhG geregelt. Für Fotos sind die folgenden Schranken besonders
relevant:
-
Panoramafreiheit: Gem. § 59 UrhG dürfen
urheberrechtlich geschützte Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen
befinden, abgebildet werden. Damit dürfen Gebäude vom öffentlichen Straßengrund
aus fotografiert werden, allerdings nur von der Außenansicht. Nicht zulässig
sind ohne Einwilligung Innenaufnahmen sowie Außenaufnahmen von privatem Boden
aus und nur vorübergehend sichtbare Werke (z.B. der von Christo verhüllte
Reichstag).
-
Zitatrecht: In einem eigenen wissenschaftlichen
Werk dürfen eigene Fotos von anderen
Werken zur Erläuterung des Inhalts verwendet werden (z.B. von Foto von einer
Skulptur). Dabei muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem abgebildeten
Werk stattfinden („Belegfunktion“), die bloße Bebilderung ist nicht
ausreichend. Zudem besteht eine Pflicht zur deutlichen Quellenangabe
(Urhebernennung und Fundstelle), sofern die Quelle nicht unbekannt ist. Nicht
zulässig ist regelmäßig die Nutzung von Fotos Dritter, wenn sich die inhaltliche Auseinandersetzung nicht auf das
Foto bezieht, sondern auf das in dem Foto abgebildete Werk (z.B. Foto eines
Dritten von einem Gemälde).
-
Weitere
Schranken, die relevant sein können, ist die Nutzung von Fotos, in denen ein
anderes Werk nur unwesentliches Beiwerk ist (z.B. künstlerisch
gestaltetes T-Shirt einer abgebildeten Person), oder die Abbildung von
Kunstwerken zur Werbung für öffentliche Ausstellungen. Für den privaten
Gebrauch können ebenfalls urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert
werden, allerdings ist die Veröffentlichung solcher Bilder nur in den
beschriebenen Ausnahmefällen möglich. Wenn die urheberrechtliche Schutzfrist
abgelaufen ist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), können urheberrechtlich
geschützte Werke stets zulässig fotografiert werden, wenn dem bei
Innenaufnahmen nicht das Hausrecht entgegensteht (siehe „Wie lange sind Fotos geschützt und welche Rechte hat der Fotograf?“).
c) Innenaufnahmen
Wenn
der Eigentümer oder Mieter eines Gebäudes von seinem Hausrecht Gebrauch
macht und die Herstellung von Aufnahmen verbietet, dürfen solche Aufnahmen
weder erstellt noch veröffentlicht werden. Dies ist oftmals bei Museen, Sport-
und Kulturveranstaltungen und anderen öffentlich zugänglichen Orten wie
Bahnhöfen der Fall. Dies gilt nach derzeitiger Rechtsprechung ebenso für
Außenaufnahmen, die nicht von öffentlichen Straßen, sondern von privatem Grund
aus erstellt werden. Aufgrund des Hausrechts dürfen Kunstwerke in Museen auch
dann nicht ohne Einwilligung des Museums abgebildet werden, wenn kein
Urheberrechtsschutz mehr besteht. Dieses Einwilligungserfordernis ist in der
Rechtswissenschaft allerdings umstritten.
Im
nicht-öffentlichen Bereich sind Innenaufnahmen regelmäßig wegen der Verletzung
der Privatsphäre des Wohnungsinhabers unzulässig. Aufgrund der wenigen
Ausnahmekonstellationen ist daher bei Innenaufnahmen zweckmäßigerweise immer
von einem Einwilligungserfordernis auszugehen.
d) Sonstige Fotografierverbote
Militärische
Anlagen und alle zum Kampfeinsatz bestifften
Gegenstände (Waffen, Militärfahrzeuge) dürfen im Regelfall nicht fotografiert
werden. Entsprechendes gilt für Luftaufnahmen, durch die die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird.
Welche
auf Fotoplattformen erhältlichen Fotos dürfen unter welchen Bedingungen genutzt
werden (z.B. Photocase, Wikimedia Commons,
Getty Images)?
Fotoplattformen
dienen der unkomplizierten Lizenzierung von Fotos, so dass nicht der einzelne
Fotograf oder Rechteinhaber kontaktiert werden muss. Der Umfang der
Nutzungserlaubnis hängt von der jeweiligen Plattform ab und wird auch auf den jweiligen Plattformen in unterschiedlich weitgehender Form
erteilt. Der folgende Überblick beschreibt die Nutzungsbedingungen im November
2009, die sich jedoch ändern können, so dass stets anhand der jeweiligen Lizenz
zu prüfen ist, ob die geplante Nutzung abgedeckt ist:
-
Photocase:
Bei Photocase gewähren die Fotografen dem Nutzer
(dort „Downloader“ genannt) gegen entsprechende
Bezahlung (dort „Downloadkredits“ genannt) eine Basislizenz (im Detail in
Ziffer 10 der AGB beschrieben,
http://www.photocase.com/de/termsofuse.asp),
die ohne zeitliche Beschränkung die Abbildung in Online- und Offlinemedien gestattet,
wenn das Foto redaktionell eingebunden ist und – bei einem Druckwerk – die
Auflage 250.000 nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass die Fotos zur Bebilderung
eines Textes verwendet werden können oder innerhalb eines eigenständigen
graphischen Werkes (z.B. Website, Werbemittel), aber nicht ohne Kontext
verwertet werden dürfen (z.B. Verkauf von Abzügen). Es ist eine Urheber- und
Quellenangabe vorzunehmen: „Foto: [Name
des Fotografen]./ Quelle PHOTOCASE [in Online-Angeboten entsprechende
verlinkt]“. In Einzelfällen können auch „erweiterte Nutzungsrechte“ gegen
ein zusätzliches Entgelt erworben werden.
-
Getty: Getty lizenziert Fotos in
unterschiedlichem Umfang, sowohl zeitlich beschränkt als auch unbeschränkt. Das
Programm „Getty Images-Lizenzvereinbarung für lizenzfreie Bilder“ (Details
unter http://www.gettyimages.com/Corporate/LicenseAgreements.aspx#RF) erlaubt
die zeitlich unbeschränkte Nutzung, wobei sich der Preis nach der Bildauflösung
richtet.
-
Wikimedia Commons:
Das von der Wikipedia-Betreiberin Wikimedia
Foundation geleitete Projekt enthält eine Datenbank
mit Bildern, die unter Standardlizenzen kostenlos genutzt werden dürfen (dazu
näher „Welche unterschiedlichen Lizenztypen gibt es bei CC?“).
Was
bedeutet es für den Fotografen, wenn ein Foto CC lizenziert ist?
Wer als Fotograf ein
Foto unter eine Creative Commons-Lizenz stellt,
erlaubt jedermann die Nutzung dieses Fotos unter den Bedingungen der gewählten
Lizenz (dazu näher unten „Welche unterschiedlichen Lizenztypen gibt es bei CC?“), ohne dass Lizenzgebühren bezahlt werden müssen. Der Fotograf bleibt
jedoch Urheber und kann sein Foto auch unter anderen Lizenzbedingungen und
gegen Bezahlung anbieten. Dies ist vor allem dann interessant, wenn eine
CC-Lizenz verwendet wird, die bestimmte Nutzungen ausschließt (z.B. „non-commercial“) und ein Nutzer eben diese weitergehende
Nutzung vornehmen will.
Welche
unterschiedlichen Lizenztypen gibt es bei CC?
Das Lizenzsystem von
Creative Commons sieht sechs Lizenztypen vor, die
sich hinsichtlich der Lizenzbedingungen unterscheiden:
-
Lizenz „Namensnennung“:
Das Foto darf in jeder beliebigen Form genutzt und bearbeitet werden, aber der
Name des Urhebers ist zu nennen.
-
Lizenz „Namensnennung,
keine Bearbeitung“: Das Foto darf in jeder beliebigen Form genutzt werden,
aber es darf nicht bearbeitet werden und der Name des Urhebers ist zu nennen.
-
Lizenz „Namensnennung,
nicht kommerziell“: Das Foto darf in jeder beliebigen Form genutzt und
bearbeitet werden, allerdings nur zu nicht-kommerziellen Zwecken. Damit ist
eine Verwendung in redaktionellen Beiträgen, die verkauft werden, oder zur
Werbung nicht möglich. Der Urheber ist zu nennen.
-
Lizenz „Namensnennung,
Weitergabe unter gleichen Bedingungen“: Das Foto darf in jeder beliebigen
Form genutzt und bearbeitet werden, aber der Name des Urhebers ist zu nennen.
Veränderte Versionen des Fotos dürfen ebenfalls nur unter den Lizenzbedingungen
der Lizenz „Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ weitergegeben
werden. Der Urheber ist zu nennen.
-
Lizenz „Namensnennung,
nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“: Das Foto darf in
jeder beliebigen Form genutzt und bearbeitet werden, allerdings nur zu
nicht-kommerziellen Zwecken. Veränderte Versionen des Fotos dürfen ebenfalls
nur unter den Lizenzbedingungen der Lizenz „Namensnennung, nicht kommerziell,
Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ weitergegeben werden. Der Urheber ist zu
nennen.
-
Lizenz „Namensnennung,
nicht kommerziell, keine Bearbeitung“: Das Foto darf in jeder beliebigen
Form genutzt werden, allerdings nur zu nicht-kommerziellen Zwecken. Es darf
nicht bearbeitet werden und der Name des Urhebers ist zu nennen.
Die Lizenzen liegen
in unterschiedlichen Sprachfassungen vor, die grundsätzlichen den gleichen
Inhalt haben, aber auf die entsprechenden Rechtsordnungen hin optimiert sind.
Die „unported“-Lizenzen sind in englischer Sprache
für solche Staaten, die keine eigene Sprachversion haben.
Wie
lange sind Fotos geschützt und welche Rechte hat der Fotograf?
Lichtbildwerke sind
bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt, Lichtbilder (zur
Unterscheidung siehe „Welche Paragraphen im Urheberrecht beschäftigen sich mit Lichtbildern und Lichtbildwerken?“) bis 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildes
(d.h. wenn ein Abzug in die Öffentlichkeit gelangt). Wird ein Foto 50 Jahre
nicht veröffentlicht, beginnt die Frist mit der Herstellung des Fotos.
Da die Schutzdauer
von Lichtbildern und Lichtbildwerken in der Vergangenheit mehrfach verlängert
wurde und zum Teil auch ein abgelaufener Schutz in der Vergangenheit wieder
aufleben konnte, können komplexe Schutzdauerberechnungen im Einzelfall
erforderlich sein, für die auch eine alte Rechtslage relevant sein kann.
Nach Ablauf der
Schutzdauer ist das Foto „gemeinfrei“, d.h. es kann ohne urheberrechtliche
Beschränkungen genutzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass sich aus dem
Inhalt des Fotos rechtliche Beschränkungen ergeben können. Wenn z.B. auf einem
Lichtbild, das nach 50 Jahren gemeinfrei wird, ein Kunstwerk abgebildet ist,
für das noch urheberrechtlicher Schutz besteht, dann darf dieses Fotos nicht
frei genutzt werden.
Der Fotograf kann
darüber entscheiden, wie sein Foto genutzt wird, d.h. über die
Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung und öffentliche Wiedergabe
(einschließlich des Online-Angebots). Zudem kann er verlangen, dass er mit
Namen genannt wird. Sofern solche Nutzungen nicht lizenziert wurden oder
gesetzlich gestattet sind, kann der Fotograf solche Nutzungen verbieten lassen.
In
welchem Verhältnis stehen die DPPL und CC-Lizenzen bzgl. Bildrechten?
Die DPPL-Lizenzen
erlauben in unterschiedlichem Umfang die Kombination von DPPL-Texten mit
CC-Fotos bzw. CC-Texten mit DPPL-Fotos, abhängig von den jeweils betroffenen
Lizenztypen.
Bei der DPPL Lizenz
darf nur der ursprüngliche Urheber sein Werk mit anderen selbständigen Werken
verbinden, die unter der Creative Commons-Lizenz
„Namensnennung“ („Attribution) genutzt werden dürfen.
Bei der Freien DPPL Lizenz darf hingegen auch der Lizenznehmer das Werk mit
Inhalten kombinieren, die unter der Creative Commons-Lizenz
„Namensnennung“ („Attribution“) oder Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“
(„Share Alike“) oder der GNU Free Documentation
License lizenziert sind (ausführlich dazu „Wie können
Fotos unter Creative Commons-Lizenzen oder der GNU
Free Documentation License
mit Inhalten unter den DPPL-Lizenzen kombiniert werden?“).
Wie
können Fotos unter Creative Commons-Lizenzen oder der GNU Free Documentation License mit
Inhalten unter den DPPL-Lizenzen kombiniert werden?
Zunächst ist danach
zu unterscheiden, wer ein Werk unter
einer DPPL Lizenz mit anderen Werken kombinieren möchte. In § 8 DPPL Lizenz
bzw. § 10 Freie und Modulare DPPL Lizenz wird danach unterschieden, ob der Lizenzgeber
– also im Regelfall der Urheber – oder der Lizenznehmer eine Werkverbindung
vornimmt.
Der Urheber selbst darf unter allen DPPL
Lizenzen sein Werk mit einem Werk unter der Creative Commons-Lizenz
„Namensnennung“ („Attribution) für eine gemeinsame
Nutzung verbinden, sofern das Werk und der Creative Commons-
Inhalt weiterhin selbstständig verwertbar bleiben (z.B. eine Kombination von
Text und Foto). Grund dafür, dass eine Werkverbindung nur mit der CC-Lizenz
„Namensnennung“ („Attribution) zugelassen ist, war
vor allem die Notwendigkeit, dass sich die Lizenzbedingungen von CC-Lizenz und
DPPL Lizenz nicht widersprechen sollen. Bei anderen CC-Lizenzen hätte diese
Gefahr bestanden, da etwa die DPPL Lizenz auch die kommerzielle Nutzung zulässt
(anders als die CC-Lizenz „non commercial“), aber
keine freie Bearbeitung gestattet (wie die CC-Lizenz „share
alike“). Leider ergibt sich aus den Lizenztexten der
Creative Commons
Lizenzen nicht eindeutig, ob Werkverbindungen unter den Begriff des „derivative
work“ fallen sollen. Daher wurde von einer Kombinierbarkeit mit Werken unter
der CC-Lizenz „no derivs“
abgesehen.
Zu beachten ist,
dass eine zulässige Kombination nur dann vorliegt, wenn die kombinierten Werke
„selbständig verwertbar bleiben“. Dies bedeutet, dass sie nicht zu einem neuen
einheitlichen Werk verschmelzen dürfen, da ansonsten die Regelungen über die
Bearbeitung von Werken Anwendung finden.
Anders ist die Frage
geregelt, mit welchen Inhalten der Lizenznehmer
ein DPPL lizenziertes Werk kombinieren darf. Hier war zwischen den DPPL
Lizenztypen zu unterscheiden:
-
Bei der
DPPL Lizenz ist dem Lizenznehmer keine Verbindung mit CC-Werken gestattet. Der
Grund dafür liegt darin, dass der Urheber eine Veränderung seines Werkes gerade
nicht gestatten will. Auch die Verbindung mit einem anderen Inhalt kann die
Intentionen des Urhebers beeinträchtigen, so dass hier grundsätzlich auf eine
Kombinierbarkeit verzichtet wurde.
-
Bei der
Freien DPPL Lizenz ist die Kombination mit Inhalten unter den folgenden
Lizenzen möglich:
a) Creative Commons-Lizenz
„Namensnennung“ („Attribution“),
b) Creative Commons-Lizenz
„Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“)
und
c) GNU Free
Documentation License.
Unterschiedlich sind dabei die Rechtsfolgen.
Nach § 10 Abs. 3 bleibt bei einer Werkverbindung mit einem unter Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“)
lizenzierten Werk, bei der jedes Werk weiterhin selbständig verwertbar bleibt
(z.B. Bebilderung eines Textes mit einem Foto), jedes der Werke seiner
Ursprungslizenz unterstellt. Sind die Werke nicht selbständig verwertbar (z.B.
Hinzufügung eines Textes in einen anderen Text), dann muss das neue Werk gem. §
10 Abs. 4 insgesamt der Freien DPPL Lizenz unterstellt werden. Wenn jedoch eine
Kombination mit einem Inhalt unter der Creative Commons-Lizenz
„Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“)
oder der GNU Free Documentation License
erfolgt – sei es, dass die Werke selbständig verwertbar bleiben, sei es, dass
dies nicht der Fall ist – muss die Werkkombination insgesamt der Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“
(„Share Alike“) oder der GNU Free Documentation
License unterstellt werden. Grund dafür ist das
„Copyleft“ dieser Lizenzen, d.h. der Umstand, dass die Lizenzen ebenfalls verlangen,
dass veränderte Werke der Ursprungslizenz unterstellt werden. Da ein Werk ohne
nachträgliche Zustimmung des Urhebers des hinzugefügten Werkes nicht
gleichzeitig unter der Freien DPPL Lizenz und der Creative Commons-Lizenz
„Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“)
bzw. GNU Free Documentation License
lizenziert sein kann, erlaubt die Freie DPPL Lizenz, die Nutzung insgesamt
unter der anderen Copyleft.Lizenz.
-
Die
Modulare DPPL Lizenz erlaubt die Kombination mit Inhalten unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“).
Wenn die Werke weiterhin selbständig verwertbar bleiben, bleiben die
Lizenzbedingungen für die vorbestehenden Werke unverändert. Wird aber der
CC-Inhalt mit den unter der Modularen DPPL Lizenz veränderbaren Bestandteilen
zu einem Werk verbunden, in dem der CC-Bestandteil nicht mehr selbständig
verwertbar ist, dann muss das entstehende Werk insgesamt der Modularen DPPL
Lizenz unterstellt werden.
Wie ist
die Nutzung von Bildrechten in der DPPL geregelt?
Die DPPL (Digital
Peer Publishing Lizenz (Version 3) enthält keine speziellen Regelungen zu
Fotorechten. Daher gilt grundsätzlich, dass die freie Nutzbarkeit unter den
Bedingungen der DPPL sowohl für den Text als auch für verwendete Fotos und
Grafiken gelten muss. Ansonsten würde die Verwendung eines herkömmlich zu
lizenzierenden Bildes dazu führen, dass der gesamte Beitrag nicht mehr frei
nutzbar ist.
Von der Regel, dass
die DPPL für alle Bestandteile eines Beitrages Anwendung finden muss, sieht § 8
DPPL eine Ausnahme für die Kombination eines Textes mit Fotos und anderen
Bildern vor. Danach darf der Lizenzgeber das Werk mit einem anderen Inhalt, der
unter der Creative Commons-Lizenz
"Namensnennung" ("Attribution) genutzt
werden darf, für eine gemeinsame Nutzung verbinden, sofern das Werk und der
andere Inhalt weiterhin selbstständig verwertbar bleiben (z.B. Kombination von
Text und Foto). Zum Verhältnis von CC-Lizenzierung und DPPL siehe auch „a href="#_Toc248814199">Wie
können Fotos unter Creative Commons-Lizenzen oder der
GNU Free Documentation License
mit Inhalten unter den DPPL-Lizenzen kombiniert werden?“
Können
Fotos/Bilder aus dem Internet gemeinfrei nachgenutzt werden?
Nein. Die Quelle für
Fotos ist irrelevant für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes. Nur weil
jemand ein Foto (zulässig oder unzulässig) im Internet nutzt, bedeutet dies
nicht, dass das Foto übernommen werden darf.
Nur wenn das Foto
selbst schon gemeinfrei ist, weil die Schutzfrist abgelaufen ist (siehe die
Frage „Wie lange sind Fotos geschützt und welche Rechte hat der Fotograf?“),
ist eine Nachnutzung zulässig. Hier ist aber Vorsicht geboten, da nach
umstrittener Ansicht bei einer Reproabbildung von einem alten Foto ein neuer
Lichtbildschutz an der Reproaufnahme entstehen kann.
Welche
Vereinbarungen sollten Redaktionen mit Autoren hinsichtlich der in einem
Beitrag verwendeten Fotos treffen?
Die Haftung der
Redaktion gegenüber Dritten hängt nicht davon ab, ob der Autor, der einen
Beitrag mit Fotos Dritter vorlegt, die Rechtmäßigkeit der Nutzung versichert.
Vielmehr muss sich die Redaktion die erforderlichen Erlaubniserklärungen der
betroffenen Rechteinhaber vorlegen lassen. Dies können insbesondere sein:
-
Ausreichende
Lizenz des Fotografen des verwendeten Fotos oder Bestätigung des Autors, dass
das Foto von ihm stammt.
-
Erlaubnis
des Urhebers abgebildeter Werke sowie der abgebildeten Personen bzw. Prüfung,
ob eine solche Erlaubnis ausnahmsweise entbehrlich ist (siehe dazu „Was darf
frei fotografiert werden und wann sind Gestattungen einzuholen?“).
Davon unabhängig
kann (ggf. zusätzlich) eine Erklärung über die Rechtmäßigkeit der Fotonutzung
für Regressansprüche gegen den Autor relevant sein und den Autor zur
sorgfältigen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bildmaterials anhalten.
Welche Genehmigungen
sind vor einer Veröffentlichung von Fotos/Bildern einzuholen?
Es ist zunächst die
Erlaubnis des Fotografen oder seiner Agentur einzuholen („Lizenz“). Die Lizenz
muss die beabsichtigte Nutzung abdecken. Wenn auf dem Foto Personen abgebildet
sind, sollte der Fotograf die Einwilligung der abgebildeten Person vorlegen,
wenn diese erforderlich ist (siehe „Was darf frei fotografiert werden und wann sind Gestattungen einzuholen?“).
Welche
Paragraphen im Urheberrecht beschäftigen sich mit Lichtbildern und
Lichtbildwerken?
Fotos können als
Lichtbildwerke oder als bloße Lichtbilder geschützt sein. Die Abgrenzung ist im
Einzelfall schwierig und richtet sich danach, ob das Foto urheberrechtliche
Werkqualität hat (meist bei künstlerischem Charakter) oder ob es sich um ein
einfaches „Knipsbild“ handelt. Der Schutz von Lichtbildwerken ist in § 2 Abs. 1
Nr. 5 UrhG geregelt, der Schutz von Lichtbildern in § 72 UrhG, der dem
Fotografen ein dem Urheberrecht weitgehend gleichgestelltes
Leistungsschutzrecht gewährt.
Das Folgerecht in §
26 UrhG regelt die Beteiligung des Urhebers beim Weiterverkauf von Originalen
eines Lichtbildwerkes.
§ 59 Abs. 1 UrhG
regelt die Panoramafreiheit (siehe „Was darf frei fotografiert
werden und wann sind Gestattungen einzuholen?“). § 62 Abs. 3 UrhG regelt die Befugnis zur
Größenänderung, wenn eine Vervielfältigung zulässig ist.
Mit
welchen rechtlichen Folgen muss man bei einer Urheberrechtsverletzung rechnen?
Verstöße gegen das
Urheberrecht können zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
a) Zivilrechtliche Ansprüche
Zivilrechtliche
Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Verletzer sind
in § 97 Abs.1 UrhG geregelt. Danach kann der Urheber vom Verletzer
die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung
verlangen. Durch eine bereits erfolgte Rechtsverletzung besteht im Regelfall
ein begründeter Verdacht auf weitere Verletzungshandlungen. Die
Wiederholungsgefahr kann nach ständiger Rechtsprechung im außergerichtlichen
Verfahren nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden, d.h. eine Erklärung, in der sich der
Verletzer verpflichtet, eine weitere Begehung von
Rechtsverletzungen zu unterlassen und für den Fall jeder erneuten
Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu zahlen.
Bei einer
Urheberrechtsverletzung erfolgt die außergerichtliche Aufforderung zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zumeist durch eine anwaltliche
Abmahnung. Die Kosten der Abmahnung, die sich nach Umfang und Bedeutung der
Urheberrechtsverletzung für den Rechteinhaber richten, hat der Verletzer zu tragen. Für die Kostentragungspflicht und den
Unterlassungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsverletzung
schuldhaft erfolgt ist.
Darüber hinaus
gewährt § 97 Abs. 2 UrhG dem Urheber einen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer, wenn dieser die Verletzung vorsätzlich oder
fahrlässig begangen hat. Dabei wird von den Gerichten ein strenger Maßstab
angelegt, d.h. eine Redaktion muss sich für jedes einzelne Bild die Rechtekette
vom Urheber zum Anbieter nachweisen lassen, wenn sie sich nicht einem
Fahrlässigkeitsvorwurf aussetzen will. Der Schadensersatz kann aufgrund einer
Lizenzanalogie berechnet werden. Es wird dabei auf die Lizenzgebühren
abgestellt, die der Urheber für das Werk ansonsten verlangt oder die
üblicherweise für eine entsprechende Nutzung bezahlt werden. Die Praxis stellt
dabei vielfach auf die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)
ab. Es gilt der Grundsatz, dass der Verletzer nicht
besser gestellt sein soll als bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung.
§ 98 UrhG räumt dem
Inhaber der Rechte an dem jeweiligen Werk die Möglichkeit ein, die Überlassung
der rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen
Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke an sich selbst oder ihre Vernichtung
zu verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist. Macht der Urheber von
seinem Herausgaberecht Gebrauch, so hat er dem Verletzer
eine angemessene Vergütung für die Vervielfältigungsstücke zu entrichten,
welche jedoch die Herstellungskosten der Vervielfältigungsstücke nicht
übersteigen darf.
Es haftet sowohl die
handelnde Person (z.B. Bildredakteur) als auch das Unternehmen, in dessen
Auftrag ein Arbeitnehmer gehandelt hat. Bei einem Organisationsverschulden,
insbesondere bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen, haftet zudem der
Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder sonstige verantwortliche
Vertreter des Unternehmens.
Dem Rechteinhaber
stehen darüber hinaus nach § 101 UrhG Auskunftsansprüche über die
Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke
oder sonstigen Erzeugnisse zu, wenn der Verletzer die
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgenommen hat.
Ergeht im Rahmen
einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen einer Rechtsverletzung eines
Rechteinhabers ein Urteil, so kann die den Rechtsstreit obsiegende Partei das Urteil
auf Kosten der unterliegenden Partei veröffentlichen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse vor Gericht darlegt, § 103 UrhG.
b) Strafrechtliche Sanktionen
In der Praxis spielt
die zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen eine weit größere
Rolle als die strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten. So ist vorgesehen, dass
der Verletzer bei vorsätzlichen
Urheberrechtsverletzungen gem. § 106 Abs.1 UrhG mit einer Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann.
Ebenso macht sich
nach § 108 UrhG strafbar, wer ein Lichtbild oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Lichtbilds vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt oder aber auch einen Bildträger
oder Bild- und Tonträger unrechtmäßigerweise verwertet. Für die Strafbarkeit
kommt es damit nicht darauf an, ob ein Lichtbild oder Lichtbildwerk Gegenstand
der Verletzung ist (siehe „Welche Paragraphen im Urheberrecht beschäftigen sich mit Lichtbildern und Lichtbildwerken?“.
Im Falle der
gewerbsmäßigen Begehung der in den §§ 106 – 108 UrhG normierten Tatbestände
erhöht sich das Strafmaß. Die Freiheitsstrafe kann dann bis zu fünf Jahren
reichen.
Allerdings werden
die Straftatbestände der §§ 106 – 108 UrhG gem. § 109 UrhG nur auf Antrag oder
bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt, was die
praktische Anwendung der Normen deutlich reduziert. Auch wenn der Rechteinhaber
einen Strafantrag stellt, nimmt die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nur
bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auf. Andernfalls wird der
Antragsteller gem. §§ 374 Abs.1 Nr.8, 376 StPO auf die Privatklage verwiesen.
Die strafrechtliche Verfolgung findet daher lediglich bei besonders
gravierenden Verletzungen der Urheberrechte statt (z.B. gewerblicher Vertrieb
von Raubkopien).
Was
versteht man unter dem Vervielfältigungsrecht?
Nach § 16 UrhG ist
das Vervielfältigungsrecht das Recht, körperliche Kopien eines urheberrechtlich
geschützten Werks herzustellen, unabhängig von Verfahren und Anzahl. Dazu
gehört jede Form der Speicherung von Werken auf einer CD, DVD, einer
Festplatte, einem Server oder sonstigen Speichermedien. Der typischen
Fall der Vervielfältigung in der Fotografie ist das Herstellen von Fotoabzügen.
Das Vervielfältigungsrecht ist damit ein wesentliches Verwertungsrecht des
Urhebers.
Wer Fotos offline
oder online verwenden will, benötigt dafür stets auch ein
Vervielfältigungsrecht. Dies kann entweder durch eine Lizenz des Rechteinhabers
oder durch eine urheberrechtliche Schranke gewährt werden, wenn eine solche für
die konkrete Nutzung einschlägig ist (siehe dazu „Was darf frei fotografiert
werden und wann sind Gestattungen einzuholen?“).
Was
versteht man unter dem Verbreitungsrecht?
Das
Verbreitungsrecht ist im § 17 UrhG geregelt. Darunter ist das Recht zu
verstehen, das Original oder körperliche Kopien (Vervielfältigungsstücke) eines
Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Entscheidend
ist, dass das Bild oder Photo in körperlicher Form an die Öffentlichkeit
gelangt. Die Öffentlichkeit ist betroffen, d. h. für eine Mehrzahl von Personen
bestimmt ist. Verbreitung liegt jedoch auch im Angebot des Werkes an eine
einzelne Person vor, wenn zu dieser Person nicht nur rein private Beziehungen
bestehen.
Das
Verbreitungsrecht des Urhebers unterliegt nach § 17 Abs.2 UrhG dem
Erschöpfungsgrundsatz. Danach „verbraucht“ der Urheber sein Verbreitungsrecht
für diejenigen Vervielfältigungsstücke, die mit seiner Zustimmung im
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht werden und dann
innerhalb des EWR frei weiterveräußert werden dürfen. Die Erschöpfung tritt
aber nur für die auf diese Weise körperlich verbreiteten Kopien ein, nicht aber
für nur online zugänglich gemachte Fotos.
Was
versteht man unter Veröffentlichungsrechten?
Umgangssprachlich wird mit dem „Veröffentlichungsrecht“ die Erlaubnis bezeichnet, einen urheberrechtlich geschützten Text oder ein Foto in einem Online- oder Printmedium zu verwenden und in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
Im
Urheberrechtsgesetz bezeichnet das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG das
Recht des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu
veröffentlichen ist. Nach herrschender Meinung erfasst § 12 UrhG nur die
Erstveröffentlichung eines Werks und räumt dem Urheber damit das Recht ein,
sich gegen die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung seiner Werke, die noch
nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind, zur Wehr zu setzen. Hat der Urheber
sein Werk aber bereits der Öffentlichkeit einmal zur Verfügung gestellt, wird
das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG verbraucht. Dem Urheber stehen dann
Abwehrrechte gegen unerlaubte Publikationen seines Fotos nur aus dem
Vervielfältigungsrecht, dem Verbreitungsrecht und dem Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung zu.
Das „Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung“ gem. § 19a UrhG ist ein eigenes
Verwertungsrecht und wird oftmals als „Online-Recht“ bezeichnet, weil es
erforderlich ist, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer Website
zum Abruf bereit zu stellen. Aber auch das Angebot in mobilen Medien (z.B.
Mobiltelefone) wird von dem „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ erfasst.
Gibt es
ein allgemeines wissenschaftliches Zitatrecht, d.h. können Bilder, die nicht
kommerziell eingebunden werden, pauschal gemeinfrei von Wissenschaftlern
genutzt werden?
Die Nutzung eines
Fotos ist grundsätzlich nur gestattet, wenn
-
es aufgrund
Zeitablaufs gemeinfrei ist (siehe „Wie lange sind Fotos geschützt und welche Rechte hat der Fotograf?“), oder
-
eine
Einwilligung (Lizenz) des Rechteinhabers vorliegt, oder
-
eine Urheberrechtsschranke,
d.h. Ausnahmeregelung, eingreift (siehe "Was darf frei fotografiert werden und
wann sind Gestattungen einzuholen?")
Für die
wissenschaftliche Nutzung existieren Schranken des Urheberrechts, die aber
keine pauschale freie Nutzung durch Wissenschaftler erlauben, sondern an
konkreten Nutzungsformen anknüpfen. Dies ist neben der unter engen
Voraussetzungen zulässigen „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung (§ 52a UrhG), das Zitatrecht des § 51 UrhG.
Das Zitatrecht
gestattet im Bildbereich, dass in einem eigenen wissenschaftlichen Werk eigene Fotos von anderen Werken zur
Erläuterung des Inhalts verwendet werden oder das Foto selbst Gegenstand der
Erörterung ist. Dabei muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem abgebildeten
Werk stattfinden („Belegfunktion“), die bloße Bebilderung ist nicht
ausreichend. Zudem besteht eine Pflicht zur deutlichen Quellenangabe
(Urhebernennung und Fundstelle), sofern die Quelle nicht unbekannt ist. Nicht
zulässig ist regelmäßig die Nutzung von Fotos Dritter, wenn sich die
inhaltliche Auseinandersetzung nicht auf das Foto bezieht, sondern auf das in
dem Foto abgebildete Werk (z.B. Foto eines Dritten von einem Gemälde).
